Änderung § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 18.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2022 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. November 2022 außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) § 4 Absatz 4 und 5 tritt am 1. Oktober 2022 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(3) § 4a tritt am 1. Oktober 2022 außer Kraft.

(4) § 7 tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.



 



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