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Änderung § 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 08.04.2023

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch § 9 V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Ausnahmen vom Apothekengesetz und von der Apothekenbetriebsordnung


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln nach Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes, mit Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren erforderlich ist, können die zuständigen Behörden im Einzelfall ein Abweichen von den Vorschriften des Apothekengesetzes zur Apothekenleitung und zur Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen des Entlassmanagements sowie von den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung zur Apothekenleitung, zum Personaleinsatz, zur Beaufsichtigung des Personals, zu den Räumlichkeiten, zur Prüfung von Ausgangsstoffen und Behältnissen, zur Qualität der Ausgangsstoffe und Behältnisse, zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken, zum Botendienst und zur Dokumentation gestatten.



 

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