Synopse aller Änderungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 31.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2021 durch Artikel 10 des EpLaFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SARS-CoV-2-AMVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 4 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2020 außer Kraft.






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