Synopse aller Änderungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 01.06.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2022 durch Artikel 1 der 3. SARS-CoV-2-AMVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SARS-CoV-2-AMVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ausnahmen vom Fünften Buch Sozialgesetzbuch
§ 1a Präexpositionsprophylaxe zum Schutz vor COVID-19
§ 2 Ausnahmen vom Apothekengesetz und von der Apothekenbetriebsordnung
§ 3 Weitere Ausnahmen von der Apothekenbetriebsordnung
§ 4 Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnung
§ 5 Ausnahmen vom Betäubungsmittelgesetz
§ 6 Ausnahmen von der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
§ 7 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Ordnungswidrigkeiten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 keine Vereinbarung trifft,

2. entgegen § 7 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 einen Aufschlag erhebt.



 



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