Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes (2. THWGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des THW-Gesetzes in der vom 1. Mai 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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