| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „260 | Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr- zeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG | 11,00". |
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „263.1 | Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO | |
| 263.1.1 | bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme | 40,00 bis 1.300,00 nach Maßgabe des Anhangs |
| 263.1.2 | bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei Widerruf | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 263.1.1 |
| 263.1.3 | bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme | |
| 263.1.3.1 | bei gewöhnlichem Aufwand | entsprechend der Nummer 263.1.1 |
| 263.1.3.2 | bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand | 10,00 je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |
| Aufwand | Definition |
| aa) Antragstellung | |
| normal | Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). |
| hoch | Außerhalb von VEMAGS. |
| bb) Antragsdaten allgemein | |
| normal | Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO. |
| hoch | Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun- gen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um- fangreicher Abgleich erforderlich. |
| sehr hoch | Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi- sierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich. |
| Außergewöhnlich hoch | Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran- lassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich. |
| cc) Antragsdaten Fahrweg | |
| normal | Präzise - bedürfen keiner Überarbeitung. |
| hoch | Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich. |
| sehr hoch | Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich. |
| Außergewöhnlich hoch | Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls durch Beteiligte. |
| dd) Anhörverfahren | |
| normal | Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße). |
| erhöht | Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und Rückfragen notwendig. |
| hoch | Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen- dig. |
| sehr hoch | Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen- dig. |
| ee) Bescheiderteilung | |
| normal | Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren. |
| erhöht | Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu- sammenfassen) der Auflagen. |
| hoch | Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen, Anpassung der Auflagen, Rückfragen). |
| sehr hoch | Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun- gen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind. |
| Außergewöhnlich hoch | Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ), Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ. |