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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (5. BPersVWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1; Geltung ab 01.03.2020
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Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 BPersVWO § 19a (neu), § 6

Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2005 (BGBl. I S. 2906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:

§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020".

2.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020

(1) Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. Bereits bekanntgemachte Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. Für Bekanntmachungen können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden. Werden die Wahlvorschläge nach Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis zum 31. März 2021 gültig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird.

(4) Diese Sonderregelungen treten am 31. März 2021 außer Kraft."

3.
In § 6 Nummer 12 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 19 oder § 19a" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. BPersVWOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BPersVWOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BAnz AT 28.04.2020 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...