Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
|

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe



(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
die Wahlvorschläge,

2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

3.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie

4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,

2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.



 

Zitierungen von § 17 BPersVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BPersVWO Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen (vom 15.06.2021)
... ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes). Ist eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung ... wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen ...
§ 18 BPersVWO Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
... und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 ... 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im ...
§ 19 BPersVWO Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen (vom 15.06.2021)
... Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu ...
§ 19a BPersVWO Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020 (vom 01.03.2020)
... Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 . (3) Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 ...
§ 32 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
... die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ...
§ 46 BPersVWO Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vom 15.06.2021)
... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
§ 47 BPersVWO Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen (vom 15.06.2021)
... oder Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. (2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- ...
§ 49 BPersVWO Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst
... ihrer Gruppe einsehen dürfen. 3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf dieser ...
§ 50 BPersVWO Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland (vom 15.06.2021)
... Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
Artikel 1 5. BPersVWOÄndV Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 . (3) Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ... oder Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden." b) In Absatz 2 wird die Angabe ...