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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 LuftSiG § 7, § 7a (neu), § 16, § 16a

Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden der Länder" ein Komma und die Wörter „der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt" eingefügt und werden die Wörter „dem Zollkriminalamt," gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bundeszentralregister" ein Komma und die Wörter „eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" eingefügt.

ccc)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern."

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Verpflichtung zur" die Wörter „Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden" durch die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5" und die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

e)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „und das Zollkriminalamt" eingefügt.

f)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen" durch die Wörter „, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt.

g)
In Absatz 9b werden nach dem Wort „Monats" die Wörter „die Tätigkeitsaufnahme sowie" eingefügt.

h)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „bei" durch die Wörter „auf Antrag der betroffenen Person" und das Wort „mitwirken" durch die Wörter „durchführen und bei solchen mitwirken" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig."

i)
Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;".

j)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung."

2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister

(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errichten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2 Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüften Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1 können sich auf eine ausführende Stelle verständigen.

(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient

1.
der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie

2.
der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.

(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert:

1.
Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässigkeitsüberprüften Personen sowie

2.
die Tatsache, dass

a)
die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,

b)
die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,

c)
eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, zurückgenommen oder widerrufen worden ist, einschließlich der rücknehmenden oder widerrufenden Behörde und des Datums der Entscheidung,

d)
ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens.

(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder übermitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn die der Speicherung der Daten zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

(5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2 genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stellende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.

(6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss der Überprüfung sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

(7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Absätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen Person anzugeben:

1.
Name,

2.
Vorname,

3.
gegebenenfalls Geburtsname,

4.
Geburtsdatum und

5.
Geburtsort.

Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5 und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 übereinstimmen.

(8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisierten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6 abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen übermittelt und abgerufen werden können. Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luftsicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfahren

1.
die übermittelnde oder abrufende Stelle,

2.
die übermittelten oder abgerufenen Daten und

3.
den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.

Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.

(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend."

3.
In § 16 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach Absatz 2" ersetzt.

4.
Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorliegende Erkenntnisse einholen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LuftSiPVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiPVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
§ 1 LuftSiGebV Gebühren und Auslagen (vom 01.02.2024)
...  1. dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, und 2. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
...  1. dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, und 2. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des ...