Die
Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,
-
- aa)
- eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder
- bb)
- eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach
§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen."
- 2.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ferner" gestrichen.
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338