Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Verordnung zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der SARS-CoV-2-Pandemie (SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung - SARSCoV2-KraftStV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845 (Nr. 20)
Geltung ab 13.03.2020 bis 31.12.2020; FNA: 611-17-9 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
§ 2 Anzeigepflicht
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden

1.
Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und

2.
Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden.

(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.

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§ 2 Anzeigepflicht



Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach § 1 entfällt.

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§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2021 SARSCoV2-KraftStV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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