(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden
- 1.
- Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und
- 2.
- Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden.
(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.
Die Anzeigepflicht nach
§ 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach
§ 1 entfällt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.