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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 375; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7110-19-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1402

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FeinwerkMAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FeinwerkMAusbErprobV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 20.07.2007)
... Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und mit Ausnahme von § 5 am 31. Juli 2009 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Artikel 1 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
... werden." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsregelung Auf ... Absatz 5 wird Absatz 3. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli ... dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt. ... 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.  ...