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Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429 (Nr. 32); aufgehoben durch § 12 V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-99 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker und Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Feinwerkmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte

1.
Maschinenbau,

2.
Feinmechanik oder

3.
Werkzeugbau.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Fügen,

10.
Manuelles Spanen und Umformen,

11.
Maschinelles Bearbeiten,

12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,

14.
Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,

15.
Maschinelles Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren,

16.
Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,

17.
Montieren und Inbetriebnehmen,

18.
Instandhalten von technischen Systemen.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken, Füge- und Montagetechniken anwenden,

b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,

c)
einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen,

d)
bei der Planung und Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen und

e)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bauteils;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.


§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Der Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Fertigungstechnik,

3.
Funktionsanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen,

b)
Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen und

c)
Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteile einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

4.
die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;

5.
die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Probleme aus Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren,

b)
die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel auswählen,

c)
Montagepläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen,

d)
Programme erstellen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläutern und

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 FeinwerkMAusbV FeinwerkMAusbErprobV



Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Lfd
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
a) Informationen beschaffen und bewerten
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, deutsche und englische Fachausdrücke auch in
der Kommunikation anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-
flächennormen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nach-
folgenden Funktionsbereichen sicherstellen
k) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und
berücksichtigen
7*)   
6Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen; Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und bereitstellen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-
tokollieren
4*)   
7Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-
tematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an-
wenden
4*)   
8Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)
a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschä-
digung prüfen
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtung von systemati-
schen und zufälligen Messfehlern, messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
5*)   
  f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
    
9Fügen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und mit
Sicherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpo-
sitionen fügen einschließlich
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbe-
reiten
- Betriebsbereitschaft herstellen
10   
10Manuelles Spanen und
Umformen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach
Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-
tallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge
trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
    
11Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 11)
a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-
len, ausrichten und spannen
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,
der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der
Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
18   
12Instandhalten und Warten
von Betriebsmitteln
(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-
terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-
tisch ablegen und lagern
4   


---
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

A.
Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-
wenden
c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und
anwenden
 4*)  
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden
sowie Oberflächensymbole berücksichtigen
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsan-
leitungen lesen und anwenden
    
f) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
g) technische Sachverhalte mit Kunden abstimmen, in
Form von Protokollen und Berichten darstellen sowie
Änderungswünsche dokumentieren
   7*)
2 Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen; Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten festlegen
c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
 4*)  
e) Verwendung von Material, Ersatzteilen, Arbeitszeit
und technische Prüfung dokumentieren
f) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be-
werten
   6*)
3 Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-
werten
  4*) 
b) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-
duktqualität beachten und anwenden
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen
   5*)
4 Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)
a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-
mitteln unter Beachtung von systematischen und zu-
fälligen Messfehlern prüfen und messen
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer
Funktion beurteilen
 2*)  
c) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen
d) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen
  3*)  
5Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen; Wärme-
behandlung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 13)
a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-
behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere
beim Spanen und Umformen, unterscheiden
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und
Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu be-
arbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart aus-
wählen
 4*)
  
  d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen
Arbeitsstoffen anwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
    
6 Programmieren von nu-
merisch gesteuerten Ge-
räten, Maschinen oder
Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 14)
a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger handhaben
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung
anwenden
  3 
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und
optimieren
d) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungs-
formen beurteilen
e) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen
und beheben
   9
7 Maschinelles Bearbeiten
auf Werkzeugmaschinen
unter Anwendung ver-
schiedener Fertigungs-
verfahren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)
a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombi-
nationen auswählen und einstellen
b) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-
wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten
c) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-
sichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-
dere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit bis zur
Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 µm und einer
Maßgenauigkeit von IT 7, mit unterschiedlichen
Werkzeugmaschinen herstellen
 7  
d) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-
genauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-
schaffenheit Rz von 10 µm, insbesondere durch
Schleifen, herstellen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen so-
wie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7
und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz von
16 µm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Dre-
hen und Fräsen, insbesondere auf numerisch ge-
steuerten Werkzeugmaschinen, bearbeiten
f) Teilungen an Werkstücken herstellen
   15
8 Aufbauen und Prüfen von
hydraulischen, pneumati-
schen und elektropneu-
matischen Steuerungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)
a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-
tungen aufbauen, verbinden und mit Energie ver-
sorgen sowie prüfen und einstellen
b) Druck in pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
  4 
c) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren
d) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-
achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
   7
9 Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)
a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente
nach Arbeitsunterlagen bereitstellen
b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit anpassen
 5  
d) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugrup-
pen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüf-
ergebnisse dokumentieren
   5
10 Instandhalten von tech-
nischen Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 18)
a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorge-
gebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfergeb-
nisse dokumentieren
b) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-
schleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung austauschen
c) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontie-
ren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kenn-
zeichnen
  4 
d) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von
Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen
und dokumentieren
e) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Be-
hebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen
f) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
g) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren
   6


---
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

B.
Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten

1.
Schwerpunkt Maschinenbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1 Fügen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)
a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für
das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte fest-
legen, Betriebsbereitschaft herstellen
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und
der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen
zum Schweißen vorbereiten
c) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-
schiedenen Positionen heften und mit unterschiedli-
chen Verfahren schweißen
  4 
d) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln
e) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
f) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit un-
terschiedlichen Verfahren trennen
   8
  g) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
    
2 Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)
a) Maschinen oder Systeme, insbesondere zu verbun-
denen Gesamtsystemen, nach Anleitung und Plänen
aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren
b) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren
und kennzeichnen
  4 
c) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen
Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich
Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-
nische, hydraulische, pneumatische, elektrische
oder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prü-
fen, einstellen und dokumentieren
d) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen und dokumen-
tieren
e) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen, in Be-
trieb nehmen
f) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-
ren
   10


2.
Schwerpunkt Feinmechanik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1 Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)
a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-
samtfunktion zu mechanischen, elektromechani-
schen oder optischen Geräten und Systemen mon-
tieren
b) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-
tieren und in Betrieb nehmen
c) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung
technischer Besonderheiten herstellen, montieren
und justieren
d) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und
elektrische Werte einstellen
  5 
e) Sicherheitseinrichtungen einstellen, ihre Funktion
prüfen und dokumentieren
f) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in
Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-
mentieren
g) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und
justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten
und Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren
h) mechanische, elektrische, elektronische und opti-
sche Bauelemente und Baugruppen unter Beach-
tung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und
prüfen
   14
2 Prüfen und Messen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)
a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) elektrische und elektronische Bauelemente und
Komponenten prüfen, einstellen und justieren
  3 
c) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tempe-
raturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und
optischen Messgeräten messen
   4


3.
Schwerpunkt Werkzeugbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1 Maschinelles Bearbeiten
auf Werkzeugmaschinen
unter Anwendung ver-
schiedener Fertigungs-
verfahren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)
a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfah-
ren, insbesondere Erodieren, bearbeiten
  5 
b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-
fen und Werkstoffkombinationen fertigen
   8
2 Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)
a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrich-
tungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sichtprü-
fen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Bau-
gruppen verbinden und kontrollieren
  3 
b) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktions-
fähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektri-
scher, mechanischer, hydraulischer oder pneumati-
scher Werte herstellen
c) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen
oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der
Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen,
überprüfen
d) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen
und Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern
e) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder
Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen
f) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
   10