Änderung § 67 MPDG vom 26.05.2022

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§ 67 MPDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2022 geltenden Fassung
§ 67 MPDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; dieses geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Informationsaustausch


(Text alte Fassung)

Über Meldungen, die nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 oder § 64 Absatz 1 Nummer 1 eingehen, informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Behörden, die zuständig sind

(Text neue Fassung)

Über Meldungen, die nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 oder § 64 Absatz 1 Nummer 1 eingehen, informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Behörden, die zuständig sind

1. für den Sponsor oder seinen rechtlichen Vertreter,

2. für die Prüfstellen und

3. für den Ort des schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses.






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