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Änderung § 58 MPDG vom 01.07.2025
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| § 58 MPDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 58 MPDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen | |
(1) 1 Die zuständige Ethik-Kommission nimmt gegenüber dem Sponsor innerhalb von 37 Tagen nach Eingang eines ordnungsgemäßen Änderungsantrags Stellung. 2 Werden zusätzliche Informationen angefordert, ist der Ablauf der Frist vom Zeitpunkt der Absendung des Informationsersuchens nach § 57 Absatz 2 Satz 1 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt. (2) 1 Die Stellungnahme der Ethik-Kommission muss ein eindeutiges Votum im Sinne einer Zustimmung oder Ablehnung enthalten. 2 Für eine ablehnende Stellungnahme gilt § 52 Absatz 2 entsprechend. (3) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt ihre Stellungnahme über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 an die für den Sponsor oder für seinen rechtlichen Vertreter zuständigen Behörden und an die für die Prüfstellen zuständigen Behörden. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Ist der Ablauf der Frist nach § 36b Absatz 2 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes gehemmt, ist auch der Fristablauf zur Erstellung der Stellungnahme nach § 57 Absatz 1 in Verbindung mit § 50 entsprechend gehemmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13935/al212037-0.htm
