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Artikel 6 - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Geltung ab 23.05.2020, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2020 VVG § 204

§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht."

2.
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.



 

Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
Artikel 2 AnhHÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 78 wird wie folgt ...