Dem
§ 4 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes vom
25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, H besondere eine soweitärte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird."
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274