Dem
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird."
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274