Das
SCE-Beteiligungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".
- 2.
- Folgender § 50 wird angefügt:
„§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."