§ 7 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom
12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt.
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach
§ 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden."
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2039
Eingangsformel WissBdVV ... Grund des § 7 Absatz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und ...