Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben

§ 4 - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GesBerAusbSV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2020 BAnz AT 12.06.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 23.05.2020; FNA: 2126-13-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|

§ 4 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann hinsichtlich der Anzahl und hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation der Prüferinnen oder Prüfer abgewichen werden. 2Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse muss sicherstellen, dass das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels überprüft werden kann. 3Der Prüfungsausschuss muss insgesamt aus mindestens drei Personen bestehen. 4Die zuständige Behörde beachtet bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3.

(2) Im Fall einer Verkleinerung des Prüfungsausschusses hat die zuständige Behörde Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugewiesen sind, den verbleibenden Mitgliedern zuzuweisen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GesBerAusbSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBerAusbSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GesBerAusbSV Eignungs- oder Kenntnisprüfung
... bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3. (3) § 4 Absatz 2 gilt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed