(1) Die Beihilfe wird Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe nach Maßgabe der in §
1 bezeichneten Rechtsakte auf schriftlichen Antrag gewährt, der bis zum 15. Dezember 1991 zu stellen ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung zu bestimmen.
(2) Geht der Betrieb oder gehen Flächen des Betriebes auf einen anderen Inhaber über, so hat der Beihilfeberechtigte dafür einzustehen, daß die von ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingegangenen Verpflichtungen auch von jedem neuen Inhaber eingehalten werden.
(3) Der Antragsteller verpflichtet sich mit dem Antrag, für die Dauer der Stillegung
- 1.
- zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitraten die Flächen zu begrünen oder auf ihnen eine Selbstbegrünung zuzulassen,
- 2.
- die Flächen nicht zu düngen und auf ihnen kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes auszubringen,
- 3.
- auf den Flächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
- 4.
- den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen,
- 5.
- auf den Flächen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,
- 6.
- kein Grünland in Ackerfläche umzuwandeln.
Stellt der Antragsteller den Antrag erst nach Beginn des Stillegungszeitraums, so erklärt er mit dem Antrag, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums keine Handlung oder Unterlassung entgegen Satz 1 vorgenommen hat.
(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, bleiben unberührt.
(5) Die stillgelegten Flächen gelten nicht als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435).