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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über die Förderung einer einjährigen Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 (Flächenstillegungsgesetz 1991 - FlStillG 1991 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung einer Regelung zur vorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 und zum Erlaß von Sondermaßnahmen für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen der Flächenstillegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.


§ 2 Beihilfegewährung



(1) Die Beihilfe wird Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe nach Maßgabe der in § 1 bezeichneten Rechtsakte auf schriftlichen Antrag gewährt, der bis zum 15. Dezember 1991 zu stellen ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung zu bestimmen.

(2) Geht der Betrieb oder gehen Flächen des Betriebes auf einen anderen Inhaber über, so hat der Beihilfeberechtigte dafür einzustehen, daß die von ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingegangenen Verpflichtungen auch von jedem neuen Inhaber eingehalten werden.

(3) Der Antragsteller verpflichtet sich mit dem Antrag, für die Dauer der Stillegung

1.
zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitraten die Flächen zu begrünen oder auf ihnen eine Selbstbegrünung zuzulassen,

2.
die Flächen nicht zu düngen und auf ihnen kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes auszubringen,

3.
auf den Flächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

4.
den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen,

5.
auf den Flächen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,

6.
kein Grünland in Ackerfläche umzuwandeln.

Stellt der Antragsteller den Antrag erst nach Beginn des Stillegungszeitraums, so erklärt er mit dem Antrag, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums keine Handlung oder Unterlassung entgegen Satz 1 vorgenommen hat.

(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, bleiben unberührt.

(5) Die stillgelegten Flächen gelten nicht als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435).


§ 3 Höhe der Beihilfe



(1) Die Beihilfe beträgt 240 Deutsche Mark je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl von 10, darüber hinaus 13 Deutsche Mark je Hektar für jeden nachgewiesenen zusätzlichen Ertragsmeßzahlpunkt, höchstens jedoch 1.059 Deutsche Mark je Hektar. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle der Ertragsmeßzahl die Ackerzahl.

(2) Übersteigt die stillgelegte Gesamtfläche in einem Betrieb die Größe von 50 Hektar, so vermindert sich die Höhe der Beihilfe je Hektar im Bereich von über 50 bis 100 Hektar um 25 vom Hundert, im Bereich über 100 Hektar um 50 vom Hundert.

(3) Soweit sich der Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet hat, auf den Flächen eine Selbstbegrünung zuzulassen, wird die Beihilfe um 10 vom Hundert gekürzt.


§ 4 Aufbringen der Mittel



Der Bund trägt die nach den in § 1 bezeichneten Rechtsakten zu gewährenden Geldleistungen, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sie nicht trägt.


§ 5 Ermächtigungen



(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
ergänzende Voraussetzungen der Beihilfegewährung, soweit sie nach den Vorschriften der in § 1 bezeichneten Rechtsakte bestimmt oder bestimmbar sind,

2.
das Verfahren der Beihilfegewährung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann bestimmt werden, daß eine Marktordnungsstelle an der Durchführung mitwirkt.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.


§ 6 Rücknahme, Widerruf, Erstattung



(1) Soweit Rechtsakte nach § 1 nichts anderes vorschreiben, sind

1.
rechtswidrige Bewilligungsbescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; die dem § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind anzuwenden;

2.
rechtmäßige Bewilligungsbescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit

a)
eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich entfallen ist,

b)
eine Auflage nicht eingehalten worden ist,

c)
eine vom Beihilfeberechtigten eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder

d)
der Antragsteller eine unrichtige Erklärung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 abgegeben hat;

der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen; die dem § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind anzuwenden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können, soweit eine vom Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird, die Bewilligungsbescheide auch teilweise widerrufen werden; maßgeblich ist der Grad der Auswirkung der Nichterfüllung der genannten Verpflichtungen auf die Umwelt.

(2) Der Empfänger einer Beihilfe trägt in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der zuständigen Behörde gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

(3) Zu erstattende Beträge sind vom Empfänger zurückzuzahlen. Sie sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, der am letzten Arbeitstag des Monats galt, in dem die zu erstattenden Beträge an den Empfänger ausgezahlt worden sind.

(4) Erstattete Beträge leitet das Land einschließlich der Zinsen an den Bund weiter. Die an den Bund weiterzuleitenden Beträge werden vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats an verzinst.

(5) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.


§ 7 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten



(1) Wer eine Beihilfe beantragt oder erhalten hat, sowie im Falle der Rechtsnachfolge jeder neue Inhaber des Betriebes oder der Flächen hat dem Bundesrechnungshof oder der für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in § 1 bezeichneten Rechtsakte dieses Gesetzes und der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Einholung von Auskünften nach Satz 1 beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommt,

2.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

3.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.


§ 9 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.