Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)

§ 4 Aufbringen der Mittel



Der Bund trägt die nach den in § 1 bezeichneten Rechtsakten zu gewährenden Geldleistungen, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sie nicht trägt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed