Eingangsformel - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (25. RSAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1233 (Nr. 27); Geltung ab 18.06.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee und dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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