Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung - 2. Schengen-COVID-19-V)

V. v. 17.06.2020 BAnz AT 18.06.2020 V1
Geltung ab 19.06.2020 bis 30.09.2020; FNA: 26-12-10 Ausländerrecht
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Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa
§ 3 Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt auf Grund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Verlängerung der vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber von Schengen-Visa im Bundesgebiet und die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Durchreise durch das Bundesgebiet zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

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§ 2 Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa



(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) 1Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. 2Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

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§ 3 Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise



1Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn ihnen in dem anderen Schengen-Staat der Aufenthalt erlaubt war und sie durch das Bundesgebiet in einen anderen Staat reisen, in den ihnen die Einreise erlaubt ist. 2Die Absicht der Ausreise aus dem Bundesgebiet soll durch geeignete Dokumente belegt werden.

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Oktober 2020 2. Schengen-COVID-19-V

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juni 2020.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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