§ 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
„§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT".
- 2.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT
(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.
(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland."