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Änderung § 9 GAD vom 24.06.2020

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§ 9 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 9 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT


vorherige Änderung

Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.



(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.