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§ 2 - Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (IOrgRentenG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 1274 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 860-6-25 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Internationale Organisationen



Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Organisationen, die mindestens von zwei Völkerrechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach dem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete durch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines Sonderversorgungssystems, im gesetzlichen Rentensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit werden können,

2.
Organe der Europäischen Union sowie diesen gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, deren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) geändert worden ist, fallen.