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Artikel 8 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGB X § 28, § 37, § 74a, § 76, § 77, § 78, § 94, § 101a, § 115, § 120, mWv. 1. Januar 2021 § 116, § 120

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und die Angabe „Satz 1" wird durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

2.
Nach § 37 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die Verfahren der Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."

3.
§ 74a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von mindestens 500 Euro" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen," gestrichen.

bb)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Das Ersuchen und die Auskunft sind elektronisch zu übermitteln."

4.
In § 76 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs,".

5.
In § 77 Absatz 3 werden die Wörter „abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen über die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig" durch die Wörter „eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 liegt nur vor" ersetzt.

6.
Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozialdaten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche anderer Stellen als der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen verarbeiten."

7.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemeinschaft kann eine weitere Arbeitsgemeinschaft bilden oder einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beteiligen können. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig."

bb)
In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „Beitritt zu ihnen" die Wörter „sowie vor ihrer Auflösung und einem Austritt" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten Buches gelten entsprechend. Ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89 des Vierten Buches Gebrauch zu machen, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine angemessene Frist zur Stellungnahme."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gegeben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar sozialrechtliche Leistungen an Versicherte erbringt oder sonstige Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen. Abweichend von Satz 2 führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsgemeinschaft Trägern zusteht, die unter Bundesaufsicht stehen."

8.
§ 101a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches)" durch die Wörter „und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „ermöglichen" die Wörter „; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Leistungsträgern" die Wörter „, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen" eingefügt.

8a.
In § 115 Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches" ersetzt.

9.
§ 116 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat."

10.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden."



 

Zitierungen von Artikel 8 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... 1 Buchstabe d bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24, Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9 und Nummer 10 Buchstabe a , Artikel 11, Artikel 14 Nummer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 9 FamLDigG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2a) Mit Einwilligung des ...