Artikel 4 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 4 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 StAG § 4, § 10, § 29, § 38

(102-1)

In § 4 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 7, § 29 Absatz 6 Satz 2 und § 38 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 10 RegMoG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 wird wie folgt ...


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