Artikel 6 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 6 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 27. Juni 2020 AHG § 12

(105-20)

In § 12 Absatz 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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