Artikel 53 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 53 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei


Artikel 53 ändert mWv. 27. Juni 2020 BGS-JArbSchV § 3

(2030-6-17)

In § 3 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei vom 11. November 1977 (BGBl. I S. 2071), die durch Artikel 59 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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