Artikel 59 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes


Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 LAP-gbautDV § 3, § 19

(2030-7-25-1)

In § 3 Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 59 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 59 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 64 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
... Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4" durch die Angabe ...


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