Artikel 68 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 68 Änderung des Bundesreisekostengesetzes


Artikel 68 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 BRKG § 14, § 15, § 16

(2032-28)

In § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 68 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 68 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Eingangsformel 4. ARVÄndV
... Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes, der durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 9 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesreisekostengesetzes
... Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 1 Satz ...


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