Artikel 136 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 136 Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020


Artikel 136 ändert mWv. 27. Juni 2020 EHV 2020 § 8, § 11, § 12

(2129-55-2)

In § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2 der Emissionshandelsverordnung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.



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