Artikel 155 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 155 Änderung des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts


Artikel 155 ändert mWv. 27. Juni 2020 KrArchG § 1

(224-9)

In § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung" ersetzt.



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