Artikel 157 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
|

Artikel 157 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"


Artikel 157 ändert mWv. 27. Juni 2020 BundStiftBaukultErrG § 7, § 10

(224-22)

In § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5 sowie § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3177), das durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed