(603-4)
In
§ 5 Absatz 2 Satz 2 und
§ 6 Satz 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.