Artikel 208 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 208 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und passrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben



(613-5-25)

In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und passrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben vom 3. Juli 1970 (BGBl. 1970 II S. 697), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 1984 (BGBl. 1984 II S. 832) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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