Artikel 218 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 218 Änderung des BfAI-Personalgesetzes


Artikel 218 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 BfAIPG § 2

(700-7)

In § 2 Absatz 3 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 218 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 218 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 13 BPersVGNG Änderung des BfAI-Personalgesetzes
... 4 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4" durch die ...


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