Artikel 222 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 222 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 222 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 GewO § 31, § 33f, § 33g

(7100-1)

In § 31 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 33f Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a, Nummer 2 sowie § 33g in dem Satzteil vor Nummer 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 222 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 222 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 360 11. ZustAnpV Weitere Änderungen zum 1. Oktober 2021
... ersetzt. (3) In § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Artikel 222 dieser Verordnung geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Eingangsformel BAFABGebV
... vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und ...


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