Artikel 295 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 295 Änderung der Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung


Artikel 295 ändert mWv. 27. Juni 2020 BMI-ArbSchGAnwV § 1, § 2

(805-3-7)

Die Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung vom 8. Februar 2000 (BGBl. I S. 114), die durch Artikel 87 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMI-ArbSchGAnwV)".

2.
In den §§ 1 und 2 wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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