Artikel 310 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 310 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 310 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 SGB IV § 44, § 90

(860-4-1)

In § 44 Absatz 7 Satz 2 und § 90 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 und 28 Absatz 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 310 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 310 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 2c 4. SeeArbGÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 310 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...


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