Artikel 316 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 316 Änderung der Postlaufbahnverordnung


Artikel 316 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 PostLV § 1

(900-10-4-43)

In § 1 Absatz 2 der Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 316 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 316 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 4 BLRFoV Änderung der Postlaufbahnverordnung
... Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie ...


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