Artikel 322 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 322 Änderung des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins



(901-5-4)

In Artikel 4 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins vom 18. Juni 2002 (BGBl. 2002 II S. 1446), das durch Artikel 455 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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