Artikel 323 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 323 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes


Artikel 323 ändert mWv. 27. Juni 2020 GVFG § 12

(910-6)

In § 12 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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