Artikel 333 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 333 Änderung der Eisenbahn-Laufbahnverordnung


Artikel 333 ändert mWv. 27. Juni 2020 ELV § 2

(931-4-4)

In § 2 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 514 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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