Artikel 346 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 346 Änderung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes


Artikel 346 ändert mWv. 27. Juni 2020 DatAustVG

In Artikel 13 Satz 1 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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