Artikel 354 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 354 Änderung des Gesetzes zu dem Internationalen Vertrag vom 3. November 2001 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft



In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Vertrag vom 3. November 2001 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. September 2003 (BGBl. 2003 II S. 906), das zuletzt durch Artikel 615 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.



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